Der Kassationsgerichtshof bestätigt die Gültigkeit von Darlehen mit französischer Tilgung

Das jüngst erlassene Urteil der Vereinten Sektionen des Kassationsgerichtshofes Nr. 15340 vom 29.05.2024 setzt der widersprüchlichen Rechtsprechung zum Thema Darlehen mit französischer Tilgung (ammortamento alla francese) ein Ende und schließt eine Nichtigkeit der entsprechenden Finanzierungsverträge aus.

Bei den s.g. französischen Darlehen handelt es sich um Darlehen mit gleichbleibenden Raten, wobei sich der Anteil der Zinsen fortlaufend und mit zunehmend geringerer Restschuld verringert, während jener des Kapitals zunimmt. Dabei stellt das Gericht klar, dass das Fehlen der Angaben zu den Tilgungsmodalitäten, insbesondere zur Zinsberechnung, keine Nichtigkeit des Finanzierungsvertrages zur Folge hat.

Grundlage des genannten Urteils der Vereinten Sektionen ist der Antrag einer Kundin der Banca Nazionale del Lavoro, welche die Erstattung der angeblich zu Unrecht erhobenen Zinsen verlangte, nachdem der Vertrag weder den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass es sich um einen Tilgungsplan nach französischem Vorbild handelte, noch, dass „Zinseszinsen“ angewandt wurden. Stattdessen wurden lediglich Darlehensbetrag, Laufzeit, Anzahl der zu tilgenden „konstanten Raten“ mit Angabe des Kapital- und Zinsanteils, TAN (nominaler Jahreszins) und effektiver Jahreszins (höher als der TAN) angegeben.

Laut Kassationsgericht hatte das Kreditinstitut seine Informations- und Transparenzpflichten jedoch erfüllt, indem es dem Kunden den Tilgungsplan zur Verfügung stellte, welcher es ihm ermöglichte, zu überprüfen, ob das Angebot seinen Bedürfnissen und den Marktbedingungen entspricht.

Bei einem Bankdarlehen mit festem Zinssatz, dessen Rückzahlung in Raten durch einen Tilgungsplan nach französischem Muster geregelt ist“, so der Oberste Gerichtshof in seinem Rechtsgrundsatz, „ist die fehlende Angabe der Tilgungsmethode und der Kapitalisierung der Sollzinsen nach der Zinseszinsformel wegen der Unbestimmtheit oder Unbestimmbarkeit des Vertragsgegenstands oder wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Transparenz der Vertragsbedingungen und der Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Kunden kein Grund für eine Teilnichtigkeit des Vertrags“.

Dieser Rechtsgrundsatz entspricht laut Vereinten Sektionen auch den Bestimmungen der Banca d’Italia vom 29. Juli 2009, wonach die Kreditinstitute verpflichtet sind, den Kunden vorvertragliche Informationen in Form einer pünktlichen Zusammenfassung der zu den verschiedenen Fälligkeitsterminen fälligen Beträge zu geben, und zwar durch einen klar und verständlich erstellten Plan, aus dem die Periodizität und die Zusammensetzung der Raten hervorgehen und welcher für jeden verständlich sein muss.

Die Gültigkeit des Vertrages ist insbesondere selbst dann gegeben, wenn die Amortisierung nach französischer Art zu einer erheblichen Erhöhung der Gesamtkosten des geliehenen Geldes infolge der Kapitalisierung der Zinsen nach der Zinseszinsformel führen kann, d. h. indirekt zu einem höheren „Preis“, wobei in der Entscheidung klargestellt wird, dass der Unterschied zwischen den beiden Tilgungsmodellen (französisch und italienisch) nicht darauf beruht, dass der Effektivzins bei der „französischen“ Tilgung insgesamt höher ist als der Nominalzins, „sondern darauf, dass dieser Effekt auf die vereinbarte Wahl des Zeitpunkts und der Art und Weise der Tilgung des Kapitals zurückzuführen ist.

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